Sa t z u n g
des Oberpfälzer Waldvereins Zweigverein Waldthurn
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Oberpfälzer Waldverein – Zweigverein Waldthurn – hat seinen Sitz in Waldthurn. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgaben des Vereins
- Der Oberpfälzer Waldverein hat die Aufgabe, bei seinen Mitgliedern und in der
Öffentlichkeit das Wissen um die Oberpfälzer Heimat zu fördern und alles zur Erhaltung
unserer heimatlichen Natur, wie zur Verschönerung der Landschaft und unserer Orte zu tun. - In der Pflege des Wanderns sieht der OWV das vorzügliche Mittel, der Natur und Heimat
nahezukommen. - Der Erreichung dieser Ziele dienen als wesentliche Aufgaben
der Natur- und Landschaftsschutz
der Tier- und Pflanzenschutz
die Förderung des heimatkundlichen und heimatgeschichtlichen Schrifttums
die Pflege des bodenständigen Volks- und Brauchtums in Lied, Tanz und Spiel
die Anlegung und Unterhaltung von Wanderwegen, Lehrpfaden
die Herausgabe von Wanderkarten und Wanderführern
die Ortsverschönerung
der Kampf gegen jede Verunstaltung der Natur und der heimatgeschichtlichen bedeutsamen Bauwerke
die Aufklärung der Öffentlichkeit im Sinne dieser Ziele durch Wort und Schrift - Der Oberpfälzer Waldverein, Zweigverein Waldthurn, fördert in Anbetracht einer langen
Vereinstradition den Skilanglauf.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit
auf dem Gebiet des Skilanglaufs, im Einzelnen durch:
Anlegung und Pflege von Skiloipen
Unterhaltung der dazu gehörenden Einrichtungen wie Loipenspurgerät, Parkplatz und Skihütte
Durchführung von Langlaufveranstaltungen, einschließlich eines geordneten Trainingsbetriebes
Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern § 3 Gemeinnützigkeit
Der Oberpfälzer Waldverein lehnt Bestrebungen und Bindungen politischer, konfessioneller und klassenfeindlicher Art ab.
Der Oberpfälzer Waldverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel werden vereinsintern oder für gemeinnützige Zwecke verwandt.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Oberpfälzer Waldvereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Waldthurn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.-
§ 4 Organisation
Der Oberpfälzer Waldverein – Zweigverein Waldthurn – ist Mitglied des Oberpfälzer Waldvereins – Hauptverein -. Er erkennt dessen Satzung an.
Weiter ist der Verein Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an. § 5 Mitgliedschaft
Ein- und Austritt
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Eintritts- und Austrittserklärungen müssen schriftlich erfolgen.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Die noch nicht volljährigen Mitglieder bilden eine Jugendgruppe.
Ausschluss- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn,
a) es sich grober Verstöße gegen die Ziele des Vereins und gegen die gefassten Beschlüsse
schuldig macht
b) es mit der Beitragszahlung, trotz zweimaliger Mahnung, im Rückstand bleibt,
c) durch sein Verhalten die Arbeit des Vereins erheblich gestört wird,
d) es ehrverletzende Handlungen durchführt - Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft gemeinsam mit dem Ausschuss.
Gegen diese Entscheidung kann der Ausgeschlossene innerhalb eines Monats nach
nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Berufung zum Hauptausschuss
einlegen. Dieser entscheidet endgültig.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied kann Anträge einbringen und ist in der Jahresversammlung stimmberechtigt.
Es hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und genießt mit seinen
Familienangehörigen (Ehegatte und in Schul- oder Berufsausbildung stehende Kinder unter
25 Jahren) auf den Schutzhäusern und Aussichtstürmen des Oberpfälzer Waldvereins die
vereinbarten Vergünstigungen.
§ 7
Vereinsorgane
Die Verwaltungsorgane des Vereins sind: - die Vorstandschaft
- der Ausschuss
- die Jahresversammlung
§ 8
Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus den drei gleichberichtigten Vorsitzenden, dem Schriftführer
und dem Kassier.
Die drei Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorsitzenden sind je allein
vertretungsberechtigt.
Der Schriftführer fertigt die Niederschriften der Jahresversammlung und Ausschusssitzungen,
die von ihm und den drei Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Ihm obliegt auch der Schrift-
verkehr, soweit dieser nicht von den Vorsitzenden erledigt wird.
Der Kassier führt die Mitgliederliste, sorgt für die Einhebung der Beiträge, zahlt die von den
Vorsitzenden angewiesenen Beträge aus, führt das Kassenbuch und verwaltet das Vereinsvermögen.
§ 9
Der Ausschuss
Der Ausschuss unterstützt die Vorstandschaft in ihrer Arbeit.
Er setzt sich zusammen aus:
Den Beisitzern (maximal 30), je zwei Kassenprüfern (OWV und SC).
Aus den Beisitzern – oder zusätzlich – werden folgende Posten bestimmt:
- 2 Sprecher bzw. Spartenleiter der Skiabteilung, Kassier Skiclub, Wanderwart, Markierungswart, Natur- und Heimatpfleger, Jugendbeauftragter, Seniorenbeauftragter
§ 10
Ausschusssitzungen
Die Vorstandschaft und der gesamte Ausschuss treffen sich in regelmäßigen Abständen zum Gedankenaustausch und um die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
§ 11
Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im vierten Quartal statt. Die Einberufung erfolgt spätestens 1 Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Tageszeitung
„Der neue Tag“ sowie als Aushang im Vereinskasten.
§ 12
Aufgaben der Jahreshauptversammlung – sind:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
- Entlastung der Vorstandschaft
- Neuwahl der Vorstandschaft und des Ausschusses
- Aufstellung des Arbeitsprogrammes, des Haushaltsplanes und Beitragsfestsetzung
- Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung von Ehrenzeichen
- Behandlung der eingelaufenen Wünsche und Anträge
§ 13 Wahlen
Sämtliche Wahlen gelten für 2 Jahre.
Die Wahl der drei Vorsitzenden, Kassiers und Schriftführers hat per Handzeichen oder schriftlich zu erfolgen.
Die Wahl des Ausschusses kann durch Zuruf und per Handzeichen erfolgen.
Über den Verlauf der Jahresversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Gefasste Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Versammlungsleiter und Schriftführer haben das Protokoll zu unterschreiben.
Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengengleichheit gilt als Ablehnung.
Für eine Satzungsänderung, für die Auflösung des Vereins und für die Änderung des Vereinsnamens ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.§ 14 Außerordentliche Jahresversammlung
Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erforderlich machen, oder wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§ 15
Mitgliederversammlung
Neben der Jahresversammlung soll nach Möglichkeit mindestens alle 3 Monate eine Mitgliederversammlung abgehalten werden, in der die Mitglieder über die laufende Arbeit der Vorstandschaft und des Ausschusses unterrichtet werden. Diese Zusammenkünfte haben auch den Zweck, die Geselligkeit und den Zusammenhalt im Verein zu pflegen und zu stärken.
Die im Winterhalbjahr stattfindenden „Vereinsabende“ haben den Charakter von Mitgliederversammlungen. Die Festlegung der Termine der Vereinsabende obliegt der Vorstandschaft und dem Ausschuss.
Waldthurn, den 14. November 2019